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Autor Thema: Darstellung der Urteile und was sie bedeuten  (Gelesen 3253 mal)

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Darstellung der Urteile und was sie bedeuten
Autor: 01. Februar 2015, 22:10
Der Beitrag:

Gerichte erklären Rundfunkbeitrag für rechtmäßig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12910.0.html
Die Erhebung von Rundfunk­beiträgen im privaten Bereich (Wohnungsbeitrag/sog. Haushaltsabgabe) haben bislang folgende Gerichte als rechtmäßig beurteilt:


und die daraus regulär negative Darstellung der Gerichtsurteile für unsere Sache, hat mich veranlasst, endlich mal mit einem Projekt zu beginnen, dass ich schon ewig mal vorhatte.

Die Darstellung der Urteile und was sie wirklich bedeuten, sprich:

Möglichkeit der Sprungrevision (Freiburg 2.4.14)

und die vielen Berufungsmöglichkeiten, wodurch die Urteile ja noch auf höchstrichterlicher
Ebene entschieden werden müssen, und sie uns nicht einfach per Aufzählung „um die Ohren gehauen“ werden sollen.

Habe einfach mal begonnen.

Alle können mir helfen, es sind zu viele.

Einfach die noch nicht von mir mit einem „positiven“ Urteilsteil versehenen Urteile recherchieren, mir das Ergebnis per PM mitteilen und ich pflege dieses dann nach und nach ein.

Auch hier noch nicht aufgeführte Urteile bitte mir schicken (habe selber schon einige wichtige ergänzt)

Bitte diese Übersicht nicht mit Beiträgen ergänzen, dies soll nur eine Übersicht für alle werden ohne Kommentare oder sonstige Bemerkungen.

(mit dieser Datenbank kann man dann sehr schön seine Klage ergänzen und auch für Ruhensanträge verwenden als Begründung)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; zum Urteil
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.06.2014 – 2 S 829/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.2014 – 7 A 10767/14.OVG
Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 28.08.2014 – AN 6 K 13.01293
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 – 8 K 3353/13
Die Berufung ist gemäß §.... zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23.10.2014 – Au 7 K 14.905
Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17.07.2014 – B 3 S 14.420
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 09.10.2014 – 4 A 49/14
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20.12.2013 – 2 K 605/13
nicht aufgeführt:
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20.12.2013 . 2 K 570/13

26 Die Berufung ist nach § ….zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Veraussetzungen der Rundfunkteilnehmer seine Rundfunkbeitragspflicht beenden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 – 2 K 1446/13
Sprungrevision
Berufung

Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 19.03.2014 – 3 K 554/13 Ge
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 – 14 K 6006/13
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28.08.2014 – 2 A 19/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12.08.2014 – 2 A 621/13
(negativ beschieden)
Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 07.07.2014 – 6 A 259/13 HAL
Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 – 3 K 5371/13
Die Berufung ist gemäß §...zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 6504/13 (Wohnungsinhaber)


Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
- ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Nicht aufgeführt
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 6514/13 (Unternehmen
)
Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
- ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Nicht aufgeführt
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 8085/13

die Berufung wird zugelassen
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16.10.2014 – 6 K 7041/13
Berufung wurde zugelassen (in vereinfachter Form sogar)
nicht aufgeführt
---Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16.10.14 – 6 K 6618/13

Berufung wurde zugelassen (in vereinfachter Form sogar)
nicht aufgeführt
--Verwaltungsgericht Köln 23.10.14

(2.Verhandlung, Berufung wurde zugelassen)
(war selber anwesend, Urteil muss noch rausgesucht werden)
nicht aufgeführt
--Verwaltungsgericht Köln 23.10.14

(3. Verhandlung, Berufung wurde zugelassen)
(war selber anwesend, Urteil muss noch rausgesucht werden)

Verwaltungsgericht Leipzig, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 K 672/13
Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13.06.2014 – 4 L 68/14.MZ
Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19.11.2014 – 11 K 3920/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22.01.2015 – 7 K 3474/13
nicht aufgeführt:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urt. Vom 01.04.2014, 1 A 182/13

46 Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §... weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 – 11 K 4160/13
(negativ beschieden)
Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16.07.2014 – RO 3 K 14.943
Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 03.12.2014 – 6 K 1819/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 – 3 K 1360/14
37 Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat.

Nicht aufgeführt:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. Vom 01.10.2014 -3 K 4897/13

Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22.07.2014 – W 3 S 14.546
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich wurde bereits von folgenden Gerichten bestätigt:
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 – VGH B 35/12; zum Urteil
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 28.03.2014 – 4 A 230/13
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 6514/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 05.11.2014 – M 6b K 13.5564
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urt. v. 07.10.2014 – 5 K 1148/13.NW
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 15.07.2014 – 1 A 265/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 24.07.2014 – W 3 K 13.926

Extra:
Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html


Die Urteile sind hier noch nicht alle überprüft, nur farblich hervorgehobene, weitere folgen (freue mich über Mithilfe)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 05:31 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Hallo liebe Mitstreiter.

Hier der Beitrag für die Mitstreiter in Bayern,

Urteile, auf die man sich berufen kann, um z.B. eine Ruhensanordnung vom Gericht zu erhalten.

Dies ist nur der Anfang, da noch viele weitere folgen (davon später mehr)

(Übersicht und Zuordnungsemail zugesandt von einem Mitstreiter, vielen lieben Dank, Zuordnung selber vorgenommen)


VG München 6b. Kammer, Urteil vom 15.10.2014, M 6b K 14.138
Link:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=1C15F81FC975AAD48893A6A20043ADE2.jp45?doc.id=MWRE140003517&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;
Tenor:
IV. Die Berufung wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

VG München 6a. Kammer, Urteil vom 10.10.2014, M 6a K 14.1099
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE150001065&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;
Tenor:
IV. Die Berufung wird zugelassen

Entscheidungsgründe

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

VG München 6a. Kammer, Urteil vom 10.10.2014, M 6a K 14.3060

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE150000228&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;
Tenor:
IV. Die Berufung wird zugelassen

Entscheidungsgründe

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

VG München 6b. Kammer, Urteil vom 24.09.2014, M 6b K 13.4030

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE150000609&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Rundfunkbeitrag; Verfassungsmäßigkeit; Bindung an Entscheidung BayVerfGH; Codierung
Tenor:
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

VG München 6b. Kammer, Urteil vom 24.09.2014, M 6b K 13.5442

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE150000089&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;
Tenor:
IV. Die Berufung wird zugelassen

Entscheidungsgründe

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

VG München 6b. Kammer, Urteil vom 24.09.2014, M
6b K 13.5460


http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE150000090&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;
Tenor:
IV. Die Berufung wird zugelassen



Entscheidungsgründe

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

VG München 6b. Kammer, Urteil vom 24.09.2014, M 6b K 14.1933


http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE150000227&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;

Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;
Verfassungsmäßigkeit des RBStV;
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;
Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;
Existenz des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks neben privaten Rundfunkanbietern;
Nichterfüllung des Programmauftrags und fehlende Kontrolle;
Nutzungsabhängiges Bezahl-Modell als Alternative zum Rundfunkbeitrag;
Legitimität des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio;
Fälligkeit des Rundfunkbeitrags, Säumniszuschlag


Tenor:
IV. Die Berufung wird zugelassen

Entscheidungsgründe

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

VG München 6a. Kammer, Urteil vom 19.09.2014, M 6a K 14.3228 Berufung ja, Revision nein

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE150000229&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;
Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;
Nutzungsabhängiges Bezahl-Modell als Alternative zum Rundfunkbeitrag;
Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner; Verfassungsmäßigkeit des RBStV; Fälligkeit des Rundfunkbeitrags; Säumniszuschlag

Berunfung ja, Revision nein??

Entscheidungsgründe

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35
In Ausübung des ihm zustehenden Zulassungsermessens (s. Posser/Wolf, BeckOK VwGO, § 134, Rn. 13) hat das Gericht entgegen dem Antrag der Klägerin nicht auch die Revision zugelassen. Hierfür ausschlaggebend war, dass der Beklagte die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision - schriftlich und ausführlich begründet - verweigert hat (s. § 134 Abs. 1 VwGO). Es ist zudem derzeit nicht ersichtlich, dass gewichtige Belange der Rechtssicherheit oder -einheit eine umgehende revisionsgerichtliche Befassung nahe legen.

(Fortsetzung folgt, nicht nur für Bayern, sondern...freue mich aber über Mithilfe)





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2015, 23:33 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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