In der Verwaltungsstreitsache [...] / [...]wird unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht der Verwaltungsvorgang nebst fachlicher Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice übersandt. Der Beklagte bedauert, den Verwaltungsvorgang nicht im Original vorlegen zu können. Eine Archivierung aller Schriftstücke im Original durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, der den Schriftwechsel aller Landesrundfunkanstalten mit den Rundfunkteilnehmern zentral verwaltet, ist aufgrund der Vielzahl der Schreiben nicht möglich, so dass lediglich die Reproduktion der im elektronischen Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumente vorgelegt werden kann.
Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.BegründungZur Begründung wird auf die fachliche Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice verwiesen.
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Beitragsbescheid ist rechtmäßig ergangen. Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung gem.
§ 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Hierfür bedarf es, wie auch unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatvertrags, keines gesonderten Vertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Seine Betragspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
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Der
RBStV ist auch wirksam. Er ist insbesondere kompetenzgemäß erlassen worden. Die Rundfunkfinanzierung durch sachkompetenzimplizite Abgabe liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, denen im Rahmen ihrer Kulturhoheit auch die Regelung des Rundfunkwesens und seiner Finanzierung obliegt
(Art. 30 GG; vgl. Hahn/Vesting/Gall/Schneider, RBStV, Vorbemerkung, Rn. 37f.).
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich auch nicht, wie der Kläger meint, um eine Steuer, sondern um einen Beitrag.
Der Rundfunkbeitrag wird anders als eine Steuer,
§ 3 Abs. 1 AO, nicht voraussetzungslos und losgelöst von einer staatlichen Gegenleistung, sondern gezielt für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Anders als bei der Steuer zahlt der Abgabeschuldner den Rundfunkbeitrag, weil er ein Leistungsangebot erhalten hat, und damit nicht ohne Gegenleistung. Auf eine tatsächlich ermittelte oder vermutete Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners kommt es im Gegensatz zur Steuererhebung nicht an. Entscheident ist vielmehr, dass der Schuldner eine Leistung erhalten hat, deren Vermögenswert er zu finanzieren hat.
Demzufolge handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag von Art und Zielsetzung her um einen Beitrag. Beiträge sind ebenso wie Gebühren Vorzugslasten, die einen besonderen, staatlich übertragenen Vorteil in seinem Vermögenswert ausgleichen. Sie unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie die staatliche Unterbreitung eines bevorzugenden Leistungsangebot ausgleichen, ohne dass es auf die Inanspruchnahme des Angebots ankäme
(BVerfG, U. v. 26.05.1976 – 2 BvR 995/75; BVerfG, B. v. 31.05.1990 – 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87; BVerfG, B. v. 24.01.1995 – 1 BvL 18/93 u.a.; BVerfG, B. v. 18.5.2004 – 2 BvR 2374/99; BVerfG, U. v. 06.07.2005 – 2 BvR 2335/95 u. 2391/95; BVerwG, U. v. 14.11.1985 – 3 C 44/83).
Für die Erhebung eines Beitrags ist damit die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend, den der damit Belastete nutzen könnte
(BVerfG, B. v. 12.10.1978 – 2 BvR 154/74; B. v. 18.12.1974 – 1 BvR 430/65 u. 259/66).
Diesen Erfordernissen entspricht der Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflich knüpft an die theorethische Möglichkeit der Rundfunknutzung innerhalb bestimmter Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte,
§§ 3, 5 RBStV) an, ohne dass hierfür die für den Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Diese typischerweise innerhalb bestimmter Raumeinheiten bestehende Möglichkeit der Rundfunknutzung stellt für den Schuldner ein Leistungsangebot dar, das er jederzeut nutzen kann.
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Die Rundfunkbeitragspflicht verletzt auch keine Grundrechte des Klägers. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, welches von
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gefordert ist. Die Heranziehung von Wohnungsinhabern zu dieser Finanzierung ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freie Meinungsbildung
(vgl. BVerfGE 90, 60, 87) und aufgrund der in Wohnungen ganz überwiegend bestehenden Möglichkeit des Rundfunkempangs zulässig (zur allgegenwärtigen Empfangsmöglichkeit
vgl. Hanh/Vesting/Gall/Schneider, RBStV Vorbemerkungen, Rn. 26).
Ob der Wohnungsinhaber tatsächlich die Möglichkeit des Emfangs von Angeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, seien es Hörfunk, Fernsehen oder Angebote im Internet, wahrnimmt, ist dabei nicht maßgeblich.
Denn der Gesetzgeber darf seiner Gesetzgebung typische Sachlagen zu Grunde legen und diese regeln. Er kann bei Massenverfahren, wie dem Rundfunkbeitragseinzug, an Regelfälle eines Sachverhalts anknüpfen und muss dabei nicht alle Einzelfälle berücksichtigen, sondern eine Typengerechtigkeit herstellen
(BVerfGE 96, 1, 6; Jarrass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn. 22; Art. 3 Rn. 30). Insbesondere muss bei der Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht nicht dem Äquivalenprinzip Rechnung getragen werden, denn die dadurch finanzierte und vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk wahrgenommene Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung mit meinungsbildenden Informationen stellt eine verfassungsrechtliche Aufgabe dar
(BVerwG, U. v. 9.12.1998, 6 C 13-97, NJW 1999, S. 2454, 2455; BVerwG B. v. 04.04.2002, 6 B 1.02; Schneider, ZUM 2013; S. 472, 477).
Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die aktuellen Urteile des
BayVerfGH, Vf. 8 – VII – 12 Vf. 24 – VII – 12 sowie des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, VGH B 35/12).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger u. U. während des Verfahrens – trotz Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Beträge – regelmäßig über den Stand seines Teilnehmerkontos in Form von Kontoauszügen (Rechnungen) informiert werden wird, die sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen können. Bei Kontoauszügen und Rechnungen handelt es sich nicht um rechtsmittelfähige Bescheide.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass trotz des laufenden Gerichtsverfahrens ggf. rechtzeitig ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Nach dem ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kann die Befreiung ab dem Monat erteilt werden, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkz gestellt, so kann die Befreiung erst ab dem Monat erteilt werden, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Rundfunk Berlin-Brandenburg