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Autor Thema: Person A braucht Ratschläge + Hilfe da BS Vollstreckung eingeleitet hat  (Gelesen 2883 mal)

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Antrag auf Härtefall_Regelung von Person A

Siehe vorab dazu:
Antrag auf Härtefall_Regelung von Person A
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10406.msg71156.html?PHPSESSID=rjo44hb73s5okfoohardj296h4#msg71156

Nun ist er da, vom Gerichtvollzieher der Brief zur VOLLSTRECKUNGS-Ankündigung

Person A kann's nicht fassen, gegen den letzten Gebühren/Beitragsbescheid, vom BS datiert auf 04.07.2014, ihr zugegangen am 15. 07.2014
hat A nicht nur Widerspruch sondern auch erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung/Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gestellt.
In dem Bescheid vom 04.07.2014, steht auch drinn, dass für frühere Zeiträume die Vollstreckung eingeleitet wurde.
Die Schreiben hat A im Anhang beigefügt.

Was hat jetzt Person A noch für Chancen und Möglichkeiten?

Sollte der BS doch dem von Person A gestellten Antrag auf Härtefall_Regelung, gestellt Februar 2013, entsprechen, was passiert dann mit der eingezogenen Forderung durch den GV (eventuell durch Ratenzahlung) ?

Hat im Forum oder sonst wo schon jemand mit seinem Härtefall_Antrag seit 01.2013 Erfahrungen oder gar Erfolg gehabt?

PS:
Jedes Schreiben vom BS, das mit einer umseitige Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, hat Person A fristgerecht widersprochen.

Möglicherweise hat Person A aber nicht alle Schreiben vom BS erhalten.
Aber alle Schreiben, die A bis jetzt vom BS erhalten hatte, waren
- normale Briefumschläge
- ohne PostStempel.

Mahnschreiben oder Gelbe Amtspost hat A definitiv nicht erhalten.

Hilft eventuell > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand < und was soll  Person dazu schreiben, hat von Euch jemand dazu Textvorschläge?

Person A ist mittlerweile mit den Nerven am Ende.
Person A freut sich auf Ratschläge/ Tipps, welche auch der Person A nützen könnte.
Grüße an Alle


Edit "Bürger": übermäßige Formatierung reduziert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2014, 22:53 von seppl«
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Zitat von User ss32 aus dem anderen Thread (dort nunmehr gelöscht):

In dem Bescheid vom 04.07.2014, steht auch drinn, dass für frühere Zeiträume die Vollstreckung eingeleitet wurde.

Das heißt, es gab schon einen früheren Bescheid, dem nicht widersprochen wurde? Dann kann man gegen die Vollstreckung wohl nicht mehr vorgehen. Es sei denn, man könnte dem GV klarmachen, dass man keinen solchen Bescheid erhalten hat.


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Zitat von User tokiomotel aus dem anderen Thread (dort nunmehr gelöscht):

Das heißt, es gab schon einen früheren Bescheid, dem nicht widersprochen wurde?
Das muss nicht so der Fall sein.  Selbst wenn man gegen jeden von mehreren Beitragsbescheiden Widerspruch eingelegt hat und noch immer auf einen Widerspruchsbescheid wartet , kann man mit dieser neuen Masche

dass für frühere Zeiträume die Vollstreckung eingeleitet wurde.

des sogenannten Bservice in Bedrängnis gebracht werden.
Es drängt sich der Verdacht auf , dass bei besonders schwierigen und hartnäckigen Fällen zunächst wieder auf Verwirrung und erneutem Dummenfang gesetzt wird.
Dann bleibt erst mal nur , dies dem GV so unmissverständlich klarzumachen . Auch ein GV kann erst mal kein Hellseher sein und beurteilen was bisher in diesem Fall tatsächlich gewesen ist. Auch ein sogenannter Bservice oder eine LRA kann das blaue vom Himmel herunter behaupten . Es gibt durchaus seriösere Vereine in der Rangfolge an Glaubwürdigkeit.
Ein GV muss erst mal das glauben ,was man ihm in einem Ersuchen glaubhaft machen will. Dem muss man bei falschem Sachverhalt gezielt entgegen halten. Auch ein GV ist nicht so allmächtig , wie allgemein angenommen wird. Auch da steht vorerst Aussage gegen Aussage.
Ohne bisher erhaltenen Widerspruchsbescheid wird ein GV den Vorgang zurück geben , auch wenn die Beiträge zunächst in Vorleistung hätten gezahlt werden müssen.


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Person A kanns nicht fassen, gegen den letzten Gebühren/Beitragsbescheid, vom BS datiert auf 04.07.2014, ihr zugegangen am 15. 07.2014
hat A nicht nur Widerspruch sondern auch erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung/Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO,
bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gestellt.

In dem Bescheid vom 04.07.2014, steht auch drinn, dass für frühere Zeiträume die Vollstreckung eingeleitet wurde.

Ja, ja, unser heißgeliebter "Beitrags-Vollzugs-Service"... ;)
...mitunter entscheidet er (ohne ersichtliche, nachvollziehbare Regeln) abschlägig oder gar nicht über Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung", auch wenn schon positive Entscheidungen diesbezüglich dokumentiert sind:

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Bei akut drohender Vollstreckung könnte sich Person A ggf. mit diesen Themen auseinandersetzen:

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


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1) bzgl. "Härtefall" kann ich leider nicht sehr weiterhelfen.
Einerseits ist mir erinnerlich, dass dies vom BS sehr rigide gehandhabt wird - faktisch beschränkt auf die Fälle, die bis 17,97€ über dem Bedarfssatz(?) liegen.
Andererseits vermeine ich irgendwo gelesen zu haben, dass laut oberinstanzlichen Gerichtsurteilen eine "Härtefallregel" ausdrücklich nicht ausschließlich solchen Fällen vorbehalten sein dürfe - und dies wohl auch im RBStV nicht explizit so ausgeführt sei.
Dazu vielleicht doch noch mal die Forensuche bemühen...?

2) Zu trennen ist diese Angelegenheit wohl auch von der augenscheinlich akut drohenden Vollstreckung, auf welche Person A wohl vorrangig erst mal reagieren sollte.

Infos hierzu siehe vorheriger Kommentar :)

...sowie ergänzend noch dieser hier:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151


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